Kontaktkreis für trauernde Eltern
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Rechte und Informationen

(ohne Gewähr)
Die Regelung der Bestattung (Bestattungsgesetz) fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer, während das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Bund regelt.

Auszug aus dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz § 8 - gültig ab 31.12.2014:
(2) 1. Jede Leiche muss bestattet werden. 2. Auf ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. 3. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. 4. Ist die Geburt in einer medizinischen Einrichtung oder in Gegenwart eines Arztes erfolgt, hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt sicherzustellen, dass auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. 5. Wird kein Antrag nach Satz 3 gestellt, hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt sicherzustellen, dass Fehlgeburten unter würdigen Bedingungen gesammelt und bestattet werden; der Bestattungsort wird dokumentiert. (3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte gilt Absatz 2 Satz 3 und 5 entsprechend, allerdings mit der Maßgabe, dass eine individuelle Bestattung nach Absatz 2 Satz 3 nur mit Einwilligung der Frau erfolgen kann.

Totgeburt mit mindestens 500 Gramm und
Lebendgeburt gewichtsunabhängig
(Wenn nach Scheidung vom Mutterleib das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat)
Hier besteht Bestattungs- und Beurkundungspflicht durch die Eltern.
Sie müssen einen Bestatter für die Überführung und den Ablauf der gewünschten Beisetzungsform beauftragen. Die ortsüblichen Bestattungskosten tragen Sie als Eltern. Die Bestattungsfrist beträgt sieben Tage, kann jedoch aus wichtigem Grund auf Antrag auch verlängert werden.
Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld
Anspruch auf Kinder- und Elterngeld für die Zeit in der das Kind lebte (mind. für einen Monat)

Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch unter 500 Gramm
Hier besteht ein Recht auf Bestattung und auf eine standesamtliche Bescheinigung
Fehlgeburt: Sie dürfen Ihr Kind individuell bestatten. Hierfür wird eine formlose „Bescheinigung über eine Fehlgeburt unter 500 Gramm zur Vorlage beim Friedhofsamt“ benötigt, die die Klinik/Arzt oder Hebamme ausstellt. Sie können einen Bestatter beauftragen, die Bestattungsart wählen und den Ablauf individuell gestalten. Die ortsüblichen Kosten tragen Sie als Eltern.
Die medizinische Einrichtung oder der Arzt, in dessen Gegenwart die Geburt erfolgte, ist gesetzlich verpflichtet, Sie auf diese Bestattungsmöglichkeit hinzuweisen.
Schwangerschaftsabbruch: Ihr Kind darf nur mit Einwilligung der Frau/Mutter individuell bestattet werden, auf dieses Bestattungsrecht müssen Sie von der medizinische Einrichtung oder dem Arzt, in dessen Gegenwart die Geburt erfolgte, nicht hingewiesen werden.

Wenn Sie nicht selbst für eine individuelle Bestattung sorgen
Die medizinischen Einrichtungen oder der Arzt in dessen Gegenwart die Geburt erfolgte, müssen sicherstellen, dass Ihr Kind würdig bestattet wird. Der Bestattungsort muss dokumentiert werden, sodass Sie zu einem späteren Zeitpunkt erfahren können, wo Ihr Kind verblieben ist.

Gemeinschafts-Bestattung
Aus den von uns angeschlossenen Kliniken werden diese Kinder einer Gemeinschafts-Bestattung auf einer der besonderen Ruhestätten zugeführt. Meist ist dies eine Urnenbestattung, die im Rahmen einer Trauerfeier stattfindet. Eltern, Geschwister, Angehörige und Freunde können daran teilnehmen. Die Gemeinschaftliche Bestattung ist für die Eltern kostenfrei und ohne Verpflichtung. Die von angeschlossenen Kliniken händigen Ihnen den Flyer "Wichtige Information zur Bestattung für trauernde Eltern" ggf. „Handreichung für trauernde Eltern“ aus, der über die Bestattungsmöglichkeiten informiert. Wenn Sie den darin enthaltenen Abschnitt ausgefüllt an die angegebene/n Ansprechpartner/innen schicken oder Kontakt aufnehmen, erhalten Sie eine Einladung zu der jeweiligen Beisetzung. Wenn Sie keine Handreichung oder Information erhalten haben, wenden Sie sich bitte an uns - auch im Nachhinein ist vieles noch möglich.

Standesamtliche Bescheinigung
Diese wird Ihnen auf Wunsch vom zuständigen Standesamt ausgestellt, eine Beurkundung erfolgt nicht. Dies ist unabhängig der Schwangerschaftswoche auch ohne Geschlechtsangabe und selbst dann, wenn der Verlust Jahre zurückliegt. Vorzulegen sind: Der Personalausweis/Reisepass und eine Bescheinigung über die Fehlgeburt von Klinik, Arzt Hebamme oder der Mutterpass, wenn es darin ersichtlich ist.

Mehrlingsgeburt - davon ein Kind totgeboren und unter 500 Gramm Wenn ein totgeborenes Kind unter 500 Gramm ein Geschwisterkind einer beurkundungspflichtigen Mehrlingsgeburt war (Totgeburt ab 500 Gramm oder Lebendgeburt), besteht auch für dieses totgeborene Kind unter 500 Gramm eine Beurkundungspflicht. Für dieses Kind besteht ein Bestattungsrecht (keine Pflicht) – s. § 8 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, ggf. mit dem Friedhofsamt vorher abklären.

Für nicht christliche Mitbürger Ein totgeborenes Kind unter 500 Gramm darf in jedem Fall individuell von Ihnen bestattet werden. Sorgen Sie nicht für eine eigene Bestattung, sind die medizinischen Einrichtungen und Ärzte gesetzlich verpflichtet, Ihr Kind einer würdigen Bestattung zuzuführen, damit es nicht mit organischen Abfällen entsorgt und verbrannt wird. Hierzu kann es unterschiedliche Bestattungsarten geben. Meist erfolgt eine Feuerbestattung. Deshalb sollten Sie sich vorher erkundigen und eventuell eigene Schritte einleiten.

In einigen Städten gibt es z. B. muslimische Grabfelder, die genutzt werden können. Regional hier in Bruchsal, Heidelberg Pfaffengrund, Karlsruhe, Mannheim, Ludwigshafen

Hebammenhilfe steht Ihnen ab Schwangerschaftsbeginn bis nach der Geburt zu, auch bei einem medizinischen Schwangerschaftsabbruch.

Finanzielle Beihilfen für die Bestattung eines Kindes können Sie im Bedarfsfall beim Sozialamt oder bei den Schwangerschafts-Beratungsstellen von Diakonie oder Caritas erfragen bzw. beantragen.

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